Sind Sie Gesellschafter einer Immobilien-GbR?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist und war schon immer eine beliebte Rechtsform für Personengemeinschaften, um gemeinsam Immobilieneigentum zu erwerben und zu verwalten. Im Zusammenhang mit Immobilien wird eine derartige GbR regelmäßig auch als Immobilien-GbR bezeichnet. Zum 1. Januar 2024 ist eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts in Kraft getreten – mit weitreichenden Folgen für künftige, aber auch bestehende Immobilien-GbRs.

Warum eine Registereintragung sinnvoll ist:

Um nunmehr Rechtsgeschäfte wie

• den Erwerb oder Verkauf von Grundbesitz,

• die Belastung des Eigentums mit Grundpfandrechten (wie z. B. einer Grundschuld oder einer Hypothek) oder andere Veränderungen, die im Grundbuch einzutragen sind,

vornehmen zu können, müssen alle GbRs in das neu eingeführte Gesellschaftsregister (ähnlich wie das Handelsregister) eingetragen werden und sodann eine Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentümers erfolgen.

Wichtig: Es besteht keine generelle Eintragungspflicht der GbR in das Gesellschaftsregister. Für die genannten Rechtsgeschäfte ist die Eintragung zwingende Voraussetzung.

Zur Grundbuchberichtigung: Vor der Reform der Personengesellschaften wurden in das Grundbuch die einzelnen Gesellschafter der GbR unter dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Nunmehr wird ausschließlich die in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR als Rechtsträgerin geführt.

Es gibt aber auch eine gute Nachricht!

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister und die Grundbuchberichtigung können jederzeit und ohne Anlass vorgenommen werden. Und die Grundbuchberichtigung ist derzeit sogar noch durch den Gesetzgeber mit Gerichtskostenbefreiung begünstigt.

Gerne unterstützen wir Sie dabei!

Autoren

Jonas Brekenfeld

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