Arbeitsvertrag und Bildnutzung: Was darf mein Arbeitgeber mit meinen Fotos?
Ein Fotograf macht Bilder von Mitarbeitern im Rahmen eines Firmenevents. Ein Mitarbeiter stellt sich besonders in den Vordergrund, das Bild wird für Marketingzwecke genutzt. Einige Monate später verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen und fordert nun die Löschung des Bildes.
Mitarbeiterfotos nur mit Einwilligung: Datenschutzrechtliche Vorgaben beachten
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen auch die Fotos gehören, grundsätzlich nur mit Vertrag und somit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, wie ein berechtigtes Interesse zulässig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Vorfeld eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung von Mitarbeiterfotos einholen muss – idealerweise schriftlich in einem Vertrag (schwerer zurückzunehmen). Ansonsten müsste zumindest ein berechtigtes Interesse vorliegen. Zudem besagt § 22 KUG, dass Bilder auch nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen. Eine Ausnahme gilt in öffentlichkeitswirksamen Bereichen wie Betriebsfeiern oder Presseauftritten. Der Mitarbeiter, der später die Löschung verlangt, könnte sich auf sein Recht berufen, wenn das Bild ohne ausreichende vertragliche Grundlage verwendet wurde.
Wie können Sie sich absichern?
In Arbeitsverträgen sollten klare, DSGVO-konforme Regelungen zur Nutzung von Mitarbeiterfotos festgelegt werden – inklusive Einwilligung, Verwendungszweck, Dauer und Bildrechte. Auch bei bestehenden Verträgen sind separate Vereinbarungen zur Bildnutzung empfehlenswert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die weitere Nutzung der Bilder zu prüfen.