Untervermietung bei Auslandsaufenthalt: Was Mieter wissen sollten
Sie sind für einige Monate im Ausland, sei es für ein Praktikum, ein Studiensemester oder einen beruflichen Auftrag, und möchten Ihre Wohnung untervermieten, um keine hohen Mietkosten zu haben. Doch der Vermieter ist nicht einverstanden. Was nun?
Untervermietung grds. nur mit Erlaubnis
Wenn der Vermieter der Untervermietung nicht zustimmt, darf der Mieter die Wohnung gem. § 540 BGB nicht untervermieten. Ein Verstoß kann zu einer Abmahnung und schlimmstenfalls zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen der Mieter ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untervermieten darf, wenn er ein "berechtigtes Interesse" nachweisen kann.
Ausnahme bei besonderem Interesse
Gemäß § 553 BGB ist der Mieter zur Untervermietung berechtigt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und dies dem Vermieter darlegt. Dazu gehört beispielsweise die Absicht, die Wohnung vorübergehend leer stehen zu lassen und dabei finanzielle Nachteile zu vermeiden, z.B. im Falle einer beruflichen Abwesenheit für längere Zeit. Wenn der Vermieter ohne triftigen Grund die Zustimmung zur Untervermietung verweigert, kann der Mieter unter Umständen die Zustimmung einklagen, jedoch sollte hier frühzeitig rechtliche Beratung eingeholt werden, um unnötige Konflikte zu vermeiden.